Die Bayerische Tierseuchenkasse ist in Bayern für die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz zuständig. Sie leistet auf Antrag eine finanzielle Entschädigung für Tierverluste durch bestimmte anzeigepflichtige Tierseuchen oder im Rahmen von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung. Entschädigt wird der gemeine Wert (Verkehrswert) des Tieres zum Zeitpunkt des Todes (§ 16 TierGesG). Wertminderungen infolge der Tierseuche werden nicht berücksichtigt. Kürzungen gibt es u. a. für Tiere, die verendet sind, bevor die Seuche angezeigt wurde. Der Wert verwertbarer Teile wird angerechnet und mindert die Entschädigung.
- Die Entschädigung gilt nur für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Bekämpfungsmaßnahme oder der Feststellung der Krankheit in Bayern befanden.
- Steuern werden nicht berücksichtigt.
- Die unmittelbaren Tötungskosten werden zusätzlich zur Entschädigung erstattet.
- Bei behördlich angeordneter Reinigung und Desinfektion des Stalls nach Bestandstötungen bei bestimmten Tierseuchen wird ein Zuschuss gewährt.
- Leistungen für Ertragsschäden (Milchgeldausfall, Vermarktungsverbote, Futtermittelverluste etc.) werden nicht erbracht (siehe Seite „Versicherung“).
- Versicherungsunternehmen rechnen die Leistung der Tierseuchenkasse an.
- Der Tierbesitzer muss einen Antrag stellen (spätestens 30 Tage nach Anordnung der Tötung des letzten Tieres). Antragsformulare sind beim Veterinäramt oder auf der Homepage der Bayerischen Tierseuchenkasse erhältlich.