Mehrmals in den vergangenen 12 Monaten hatte der Verband der Milcherzeuger Bayern e.V. (VMB) in seiner Funktion als Regionalstelle QM-Milch e.V. darüber informiert, dass bereits zum 1. Januar 2024 die überarbeitete QM-Futtermittelvereinbarung in Kraft gesetzt wurde und final zum 1. Oktober 2024 im Zuge der jüngsten Revision des QM-Standards auch die Vorgaben entsprechend der aktualisierten Futtermittelvereinbarung angepasst wurden. Dabei erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Vereinbarung auf Misch- und Einzelfuttermittel, die zur direkten Verfütterung an Milchviehbetriebe geliefert werden, die nach den hinlänglich bekannten Vorgaben des QM-Standards Milch erzeugen. Bezüglich dieser Futtermittel besteht die Vorgabe, dass diese nur von solchen Futtermittelherstellern bezogen werden dürfen, die sich für eine Lieferberechtigung in das QM-Milch-System registriert haben und in den zentralen Listen von QS und GMP+ International aufgeführt sind. Diese Anforderung gilt auch für Sackwarenhändler.
In der Praxis hatte es sich allerdings herausgestellt, dass eine ganze Reihe von Sackwarenhändlern in diesen Datenbanken noch nicht als lieferberechtigt ausgewiesen sind. Und kurzfristig war eine Reaktion dieser Sackwarenhändler nicht möglich und umsetzbar. Deshalb wurde die Übergangsregelung verlängert, so dass bis 31. Januar 2025 bei Überprüfung des Kriteriums 4.1.1 in einem Audit folgende Regelung: Der Sackwarenbezug von Händlern, welche ausschließlich verschlossene zertifizierte Sackware handeln und (noch) nicht in den genannten Datenbanken als QM-Milch-lieferfähig erscheinen, ist nicht mit einem K.o. zu bewerten.
Der Milcherzeuger ist jedoch auf folgende Regelung im QM-Standard hinzuweisen:
- „Milcherzeugende Betriebe müssen ihre Futtermittel von solchen Futtermittelherstellern und -händlern beziehen, die sich für die Lieferberechtigung ins QM-Milch-System registriert haben und in den zentralen Listen (Datenbanken von QS und GMP+ International) aufgeführt sind.“
- „Durch das Futtermittelunternehmen ist beim Bestellvorgang des Landwirts zu klären, ob es sich beim Empfänger um einen QM-Milch-Systemteilnehmer handelt. Alternativ zur schriftlichen Futtermittelbestellung des Landwirtes liegt für die hinsichtlich der QM-Milch-Produktion relevanten Futtermittel eine schriftliche Vereinbarung (bzw. schriftliche Mitteilung an den Futtermittellieferanten) mit dem Lieferanten vor, dass nur Futtermittel geliefert werden, die für das QM-Milch-System geeignet sind. Im Audit muss anhand entsprechender Dokumente nachgewiesen werden, dass das/die Futtermittelunternehmen die erforderlichen Informationen erhalten hat/haben und das Einverständnis zur Weitergabe der VVVO-Nummer im Rahmen des Ereignis- und Krisenmanagements erteilt wurde.
Da es sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung handelt, sollte dieser Hinweis unbedingt vom Milcherzeuger an den Händler weitergegeben werden. Betont werden soll an dieser Stelle, dass eine QS-Zertifizierung zur Lieferberechtigung für den reinen Handel mit Sackwaren n i c h t notwendig ist. Von Relevanz ist die Einhaltung der Futtermittelvereinbarung!